Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
ABR Mobiles Halteverbot, Torfstecherweg 14, 85716 Unterschleissheim
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma ABR Mobiles Halteverbot - nachstehend Dienstleister genannt - mit seinem Vertragspartner - nachstehend Auftraggeber - genannt. Soweit schriftlich vereinbarte einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma ABR Mobiles Halteverbot - nachstehend Dienstleister genannt - mit seinem Vertragspartner - nachstehend Auftraggeber - genannt. Soweit schriftlich vereinbarte einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeits- oder Angestelltenverhältnis wird von beiden Parteien weder angestrebt noch gegründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Der Dienstleister hat das Recht generell für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig zu sein.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber per Schriftform und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande.
3.2 Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages zwei Wochen gebunden.
3.3 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeits- oder Angestelltenverhältnis wird von beiden Parteien weder angestrebt noch gegründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Der Dienstleister hat das Recht generell für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig zu sein.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber per Schriftform und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande.
3.2 Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages zwei Wochen gebunden.
3.3 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.
3.4 Widerrufsrecht von 14 Tagen des Auftragsgebers: Der Auftragsgeber kann mit diesen Formular, das Widerrufsrecht geltend machen
4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Auftrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Auftrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird keine Frist vereinbart.
4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, - wenn die fällige Vorauskasse nicht bezahlt wird. - der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet. - der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät, (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz) es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt.
5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, (Einrichten ein Halteverbot, und oder Baustellensicherung, nach den jeweils geltenden Bestimmungen der RSA bzw. Bestimmungen der jeweiligen Städte und Gemeinden) sofern durchführbar, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Der Dienstleister wird dem Auftraggeber, wenn schriftlich vereinbart alle notwendigen Unterlagen wie Genehmigungen oder Vornotierungslisten zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat jedoch selbst Sorge zu tragen, dass Ihm die benötigten Unterlagen, spätestens einen Tag vor Beginn des Halteverbots oder Baumaßnahme vorliegen. Sollte der Auftraggeber am Tage der Maßnahme die benötigten Unterlagen nicht vor Ort haben, und Ihm z.B. auf Grund von Wartezeiten zusätzliche Kosten entstehen, wird vom Dienstleister keine Haftung übernommen.
4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Auftrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Auftrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird keine Frist vereinbart.
4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, - wenn die fällige Vorauskasse nicht bezahlt wird. - der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet. - der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät, (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz) es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt.
5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, (Einrichten ein Halteverbot, und oder Baustellensicherung, nach den jeweils geltenden Bestimmungen der RSA bzw. Bestimmungen der jeweiligen Städte und Gemeinden) sofern durchführbar, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Der Dienstleister wird dem Auftraggeber, wenn schriftlich vereinbart alle notwendigen Unterlagen wie Genehmigungen oder Vornotierungslisten zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat jedoch selbst Sorge zu tragen, dass Ihm die benötigten Unterlagen, spätestens einen Tag vor Beginn des Halteverbots oder Baumaßnahme vorliegen. Sollte der Auftraggeber am Tage der Maßnahme die benötigten Unterlagen nicht vor Ort haben, und Ihm z.B. auf Grund von Wartezeiten zusätzliche Kosten entstehen, wird vom Dienstleister keine Haftung übernommen.
5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicherForm Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicherForm Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Auftrag aufgeführten Festpreis - oder vereinbarten Mietpreisen für Material nach Aufstellung des Materials oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis jeden Monat im Voraus fällig und berechnet. Bei Rechnungsstellung werden Lieferung / Aufbau sowie Abholung / Abbau grundsätzlich mit der ersten Rechnung fällig, auch wenn die Abholung / Abbau erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
6.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar, sofern auf der Rechnung kein anderer Zahlungsmodus angegeben ist. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 8,5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.
6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar, sofern auf der Rechnung kein anderer Zahlungsmodus angegeben ist. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 8,5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.
6.5 Der Dienstleister behält sich vor, Vorauskasse zu fordern.
7. Haftung
7. Haftung
7.1 Der Dienstleister haftet in Fallen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Baustellensicherungen erfolgt nur für nachweislich mangelhaften Aufbau, nicht für im Laufe der Bauzeit entstehende Änderungen an der Baustellensicherung oder fehlende Beschilderungen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustellensicherung so wie angeliefert und aufgebaut verbleibt. Der Auftraggeber selbst oder ein vom Auftraggeber bestimmter Erfüllungsgehilfe sind verpflichtet die Vollständigkeit der Beschilderung, bzw. der Baustellensicherung täglich zu prüfen, und etwaige Mängel unverzüglich dem Dienstleister zu melden. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für das vom Dienstleister zur Verfügung gestellte Material wie Schilder, Beleuchtung, Absperr- und Absicherungsmaterial, ect. Beschädigtes oder abhanden gekommenes Material wird dem Auftraggeber vom Dienstleister zu handelsüblichen Preisen in Rechnung gestellt. Der Dienstleister haftet in keinem Fall für räumliche Ausdehnungen von Baustellen-Einrichtungsflächen, wenn diese nicht mit den genehmigten Quadratmetern der Genehmigungsbehörde übereinstimmen.
7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mangeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
7.3 Der Auftraggeber / Genehmigungsnehmer haftet in vollem Umfang für entstandene Schäden, welche durch unser geliefertes Material wie Schilder, Baken, Absperrgitter ihm selbst oder Dritten entstehen. Dies können unter anderem Schäden, bedingt durch Sturm, Schnee, Vandalismus, mutwilliges Verstellen durch Dritte sein. Dies beinhaltet alle Schäden wie z.B. an Fahrzeugen, Hauswänden, Gartenzäune oder sonstige auf und an Straßen befindliche öffentliche oder private Gegenstände. Der Auftraggeber/Genehmigungsnehmer ist selbst für die nötige Kontrolle zur Abwehr von Schäden durch unser Material zuständig. Sollte dies durch den Dienstleister übernommen werden, bedarf es dazu eines gesonderten Auftrags mit schriftlicher Vereinbarung.
7.4 Zur Verfügung gestelltes Material, insbesondere Ampeln, Sicherungsanhänger, Baken, Warnlampen, Absperrschranken und Beschilderungen, müssen abgesehen von bestimmungsgemäßen Abnutzungen in ordnungsgemäßem Zustand sein. Der Dienstleister behält sich vor, den Auftraggeber insbesondere bei offensichtlich durch oder bei den Bauarbeiten entstandene Schäden, in Regress zu nehmen.
7.5 Die Haftung seitens ABR Mobiles Halteverbot oder von ihm beauftragten Dritten gegenüber dem Kunden ist auf die Höhe des für die Dienstleistung schriftlich vereinbarten Entgelts begrenzt. Es können keine Folgeschäden aus Verzögerung, unvollständiger Leistung, entgangenem Gewinn oder sonstiger, seitens des Kunden mit der durch ihn bei ABR Mobiles Halteverbot bestellten Dienstleistung zusammenhängender Folgen geltend gemacht werden. Der Kunde kann hierzu ausschließlich Minderung, Erlass oder Erstattung des vereinbarten Entgelds verlangen, Vereinbarungen dazu bedürfen der Schriftform.
7.6 Insbesondere stellt der Kunde als Auftraggeber und Genehmigungsinhaber und/oder Nutzer einer Halteverbotszone ABR Mobiles Halteverbot von allen Ansprüchen Dritter aus Abschleppvorgängen oder Schäden frei.
7.7 Wird die Leistung durch Dritte erbracht, geht die Haftung, soweit hierüber hinausreichend, auf den tatsächlichen Dienstleister über.
7.8 Die Erteilung einer beantragten behördlichen Genehmigung kann nicht garantiert werden, diese ist vielmehr von örtlichen Gegebenheiten und/oder Entscheidungen der zuständigen Behörde abhängig. Leistungen, die für die Beantragung erbracht wurden (z. B. Ortsbesichtigungen, Gebühren), werden vom Kunden bezahlt, auch wenn keine Genehmigung durch Behörden erteilt wird.
7.9 Der Kunde ist sich prinzipiell der unmöglich vollständigen Datensicherheit im Internet bewusst und stellt ABR Mobiles Halteverbot daher von allen möglichen Ansprüchen aus Schäden, die durch die Nutzung des Internetangebots von ABR Mobiles Halteverbot, der Datenübertragung und den Zugriff auf Server, die unter den Domainen von ABR Mobiles Halteverbot entstehen, oder durch Redirects dorthin zu erreichen sind, frei. Insbesondere sind diese nicht begrenzt auf Schäden an eingesetzter Hard- und Software. Ebenso wird der Kunde nichts unternehmen, was eine Manipulation oder eine Beeinflussung des normalen Serverbetriebes und/oder der Datenverarbeitung/Abrechnung bedeutet.
7.10 Der Kunde stimmt einer Speicherung und der Weitergabe der erhobenen Daten von ABR Mobiles Halteverbot zur Erbringung von Leistungen durch beauftragte Dritte zu. ABR Mobiles Halteverbot verpflichtet sich, diese Daten nur zu Abrechnungs- und internen Statistikzwecken zu nutzen und nicht weiter zu veräußern.
8. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, insbesondere für Auftraggeber, welche keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, ist ausschließlich unser Geschäftssitz. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mangeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
7.3 Der Auftraggeber / Genehmigungsnehmer haftet in vollem Umfang für entstandene Schäden, welche durch unser geliefertes Material wie Schilder, Baken, Absperrgitter ihm selbst oder Dritten entstehen. Dies können unter anderem Schäden, bedingt durch Sturm, Schnee, Vandalismus, mutwilliges Verstellen durch Dritte sein. Dies beinhaltet alle Schäden wie z.B. an Fahrzeugen, Hauswänden, Gartenzäune oder sonstige auf und an Straßen befindliche öffentliche oder private Gegenstände. Der Auftraggeber/Genehmigungsnehmer ist selbst für die nötige Kontrolle zur Abwehr von Schäden durch unser Material zuständig. Sollte dies durch den Dienstleister übernommen werden, bedarf es dazu eines gesonderten Auftrags mit schriftlicher Vereinbarung.
7.4 Zur Verfügung gestelltes Material, insbesondere Ampeln, Sicherungsanhänger, Baken, Warnlampen, Absperrschranken und Beschilderungen, müssen abgesehen von bestimmungsgemäßen Abnutzungen in ordnungsgemäßem Zustand sein. Der Dienstleister behält sich vor, den Auftraggeber insbesondere bei offensichtlich durch oder bei den Bauarbeiten entstandene Schäden, in Regress zu nehmen.
7.5 Die Haftung seitens ABR Mobiles Halteverbot oder von ihm beauftragten Dritten gegenüber dem Kunden ist auf die Höhe des für die Dienstleistung schriftlich vereinbarten Entgelts begrenzt. Es können keine Folgeschäden aus Verzögerung, unvollständiger Leistung, entgangenem Gewinn oder sonstiger, seitens des Kunden mit der durch ihn bei ABR Mobiles Halteverbot bestellten Dienstleistung zusammenhängender Folgen geltend gemacht werden. Der Kunde kann hierzu ausschließlich Minderung, Erlass oder Erstattung des vereinbarten Entgelds verlangen, Vereinbarungen dazu bedürfen der Schriftform.
7.6 Insbesondere stellt der Kunde als Auftraggeber und Genehmigungsinhaber und/oder Nutzer einer Halteverbotszone ABR Mobiles Halteverbot von allen Ansprüchen Dritter aus Abschleppvorgängen oder Schäden frei.
7.7 Wird die Leistung durch Dritte erbracht, geht die Haftung, soweit hierüber hinausreichend, auf den tatsächlichen Dienstleister über.
7.8 Die Erteilung einer beantragten behördlichen Genehmigung kann nicht garantiert werden, diese ist vielmehr von örtlichen Gegebenheiten und/oder Entscheidungen der zuständigen Behörde abhängig. Leistungen, die für die Beantragung erbracht wurden (z. B. Ortsbesichtigungen, Gebühren), werden vom Kunden bezahlt, auch wenn keine Genehmigung durch Behörden erteilt wird.
7.9 Der Kunde ist sich prinzipiell der unmöglich vollständigen Datensicherheit im Internet bewusst und stellt ABR Mobiles Halteverbot daher von allen möglichen Ansprüchen aus Schäden, die durch die Nutzung des Internetangebots von ABR Mobiles Halteverbot, der Datenübertragung und den Zugriff auf Server, die unter den Domainen von ABR Mobiles Halteverbot entstehen, oder durch Redirects dorthin zu erreichen sind, frei. Insbesondere sind diese nicht begrenzt auf Schäden an eingesetzter Hard- und Software. Ebenso wird der Kunde nichts unternehmen, was eine Manipulation oder eine Beeinflussung des normalen Serverbetriebes und/oder der Datenverarbeitung/Abrechnung bedeutet.
7.10 Der Kunde stimmt einer Speicherung und der Weitergabe der erhobenen Daten von ABR Mobiles Halteverbot zur Erbringung von Leistungen durch beauftragte Dritte zu. ABR Mobiles Halteverbot verpflichtet sich, diese Daten nur zu Abrechnungs- und internen Statistikzwecken zu nutzen und nicht weiter zu veräußern.
8. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, insbesondere für Auftraggeber, welche keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, ist ausschließlich unser Geschäftssitz. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.